Befähigte Person

nach TRBS 1203/BetrSichV

Nur entsprechend befähigte Personen dürfen Arbeitsmittel prüfen, so will es die Betriebssicherheitsverordnung. Doch wer gilt als Befähigte Person?

Der Arbeitgeber muss befähigte Personen mit der Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV bzw. der sicherheitstechnischen Bewertung beauftragen, wenn Bestimmungen der §§ 10, 14, 15 und 17 BetrSichV sowie des Anhangs 4 Teil A Nr. 3.8 der BetrSichV zur Anwendung kommen.

Gemäß § 2 Abs. 7 BetrSichV müssen befähigte Personen für die in Satz 1 genannten Prüfungen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

Diese werden erworben durch

  1. Berufsausbildung,
  2. Berufserfahrung und
  3. zeitnahe berufliche Tätigkeit.

Abschnitt 2 stellt allgemeine Anforderungen, die alle befähigten Personen erfüllen müssen. Abschnitt 3 Spezielle Anforderungen für Explosionsgefährdungen, Gefährdungen durch Druck und Elektrische Gefährdungen ausführlich spezielle Anforderungen an entsprechende befähigte Personen.

In den Anhängen zu TRBS 1203 finden sich weitere Hinweise und Beispiele für Anforderungen an Befähigte Personen. Insbesondere Anhang 2 verschafft einen tabellarischen Überblick zu den Anforderungen an Befähigte Personen für Explosionsgefährdungen, Gefährdungen durch Druck und Elektrische Gefährdungen hinsichtlich Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit.

Wir unterrichten die von ihnen als geeignet eingestuften Mitarbeiter zu verschiedenen Themen. Unser Ziel ist es die vorhandenen Grundkenntnisse durch die Seminarinhalte zu vertiefen und Sie oder ihre Mitarbeiter entsprechend ihrer Aufgabe, das notwendige Fingerspitzengefühl zu vermitteln.

Befähigte Personen zur/nach

  • Prüfung für Gerüstbau
  • GW 129 Standard  
  • DVGW 491 Standard
  • Ladungssicherung
  • Anschlagen von Lasten
  • Leitern und Tritte
  • Druckbehälter
  • Explosionsschutz
  • Container und Mulden
  • Hebezeuge
  • Regalanlagen

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